Rechtsprechung
BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 28.12, 8 B 28.12 (8 C 14.12) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Revisionszulassung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis - Landesanwaltschaft Bayern
§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV, Art. 49, 56 AEUV (früher: Art. 43, 49 EG), § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Glücksspielrecht: Revision gegen aktuelle VGH-Rechtsprechung zugelassen | Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Staatliches Sportwettenmonopol; Unionsrechtlicher Anwendungsvorrang der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit; Anforderungen des ...
- rewis.io
Revisionszulassung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Revisionszulassung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2972
- VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
- BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 28.12, 8 B 28.12 (8 C 14.12)
- BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936
Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152
Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285
Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118
Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; …
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Senats über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - VGH Bayern, 29.06.2012 - 10 BV 10.2258
Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab. - VGH Baden-Württemberg, 10.12.2012 - 6 S 3335/11
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollzug des Ersten …
Bezüglich dieser Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 16.02.2012 - 8 B 91/11 -, vom 25.04.2012 - 8 B 19.12 und vom 24.05.2012 - 8 B 28.12, 8 B 29.12 und 8 B 33.12 -) im Hinblick auf das staatliche Sportwettenmonopol nach dem alten Glücksspielstaatsvertrag und dessen tatsächlicher Ausgestaltung hinsichtlich der Werbung die Revisionen zugelassen, über die bislang noch nicht entschieden wurde. - VGH Bayern, 01.10.2012 - 10 B 10.2596
(Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 24. Mai 2012 (8 B 33.12, 8 B 28.12 und 8 B 29.12) in drei Parallelverfahren die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, hilft der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen ab.